Auslobung einer Belohnung

Im Zusammenhang mit dem in der Nacht von Freitag, den 27.03.2026, auf Samstag, den 28.03.2026, gegen 2:15 Uhr begangenen Diebstahl unseres Maskottchens „Bärbel“ loben wir hiermit gemäß § 657 BGB eine Belohnung in Höhe von 300 Euro aus.

1. Anspruchsvoraussetzungen:
Die Belohnung wird ausschließlich an diejenige natürliche Person gezahlt, deren Hinweis

nachweislich,
ursächlich und
maßgeblich

zur Ermittlung und Identifizierung der tatverantwortlichen Person(en) beiträgt. Ein Anspruch entsteht nur, wenn der Hinweis den zuständigen Ermittlungsbehörden bislang nicht bekannt war und einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung der Tat leistet.

2. Mehrere Hinweise:
Gehen mehrere Hinweise ein, besteht ein Anspruch ausschließlich für denjenigen Hinweis, der nach objektiver Bewertung als erster die maßgebliche Aufklärung ermöglicht hat.
Mehrere Personen, die gemeinsam einen einheitlichen Hinweis geben, gelten als Gesamtberechtigte; die Belohnung wird in diesem Fall nur einmal gezahlt.

3. Ausschlussgründe:
Von der Belohnung ausgeschlossen sind:
– Tatbeteiligte und Mitwisser
– Personen, die gesetzlich oder vertraglich zur Mitteilung verpflichtet sind
– Amtsträger, soweit sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit handeln

4. Entscheidungsbefugnis:
Über die Zuerkennung der Belohnung entscheidet ausschließlich der Auslobende nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der Erkenntnisse der zuständigen Ermittlungsbehörden. Der Rechtsweg ist hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung der Belohnung ausgeschlossen.

5. Auszahlung:
Die Auszahlung erfolgt nach Feststellung der tatverantwortlichen Person(en) durch die zuständigen Ermittlungsbehörden und nach entsprechender Mitteilung an den Auslobenden. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht erst, wenn feststeht, dass der Hinweis einen maßgeblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet hat.